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Nr. 50/2020/20

Nr. 50/2020/20 – Fahrlässige Tierquälerei und Übertretung des Tierschutzgesetzes; Sorgfalts-pflicht des Hundehalters; Absehen von einer Bestrafung – Art. 80 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG; Art. 70, Art. 71 Abs. 1 und Art. 77 TSchV; Art. 10 Abs. 4 Hundegesetz; Art. 1, Art. 12 Abs. 3 und Art. 52 StGB.

Schaffhausen · 2021-04-16 · Deutsch SH
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Ein Hundehalter kann auch ohne gesetzliche Leinenpflicht aufgrund seiner Sorgfaltspflicht gehalten sein, seinen Hund anzuleinen, wenn dieser nicht jederzeit abrufbar und unter Kontrolle ist. Dass Hunden soweit möglich freier Auslauf und Kontakt mit Artgenossen zu gewähren ist, vermag daran nichts zu ändern (E. 4.2 – 4.5). Ein Hundehalter, der pflichtwidrig davon absieht, seinen Hund anzuleinen, überschreitet die Grenze des zulässigen Risikos und kann den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllen, wenn aufgrund dieser Nachlässigkeit ein anderer Hund zu Schaden kommt (E. 4.1 und 4.4). Eine zusätzliche Verurteilung wegen Missachtung von Art. 77 TSchV fällt ausser Betracht. Art. 77 TSchV ist eine sicherheitspolizeiliche Norm und vorliegend keine genügende Grundlage der Übertretungsstrafnorm Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (E. 5). Absehen von einer Bestrafung mangels Strafbedürfnis (E. 6). OGE 50/2020/20 vom 16. April 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht